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Hans-Jürgen Hübner:

Verfassungsgeschichte Venedigs

Version 1.217 (7. April 2019), in der Wikipedia findet sich dort eine enzyklopädiegerechte Fassung

Inhalt

Für das Selbstverständnis einer Familie war es entscheidend, ob sie berechtigt war, politische Ämter zu besetzen, ja, dieses Recht wurde zum für alle sichtbaren Signum der Zugehörigkeit zum Adel. Es war für die reichen Familien oftmals eine Last, für die ärmeren Segmente des Adels (auch der weitverzweigten großen Familien) hingegen eine essentielle Einnahmequelle.

Eine Vielzahl der Inhaber dieser politischen Ämter oder Magistraturen hatte ohne Wahl automatisch Sitz und Stimme im Großen Rat, in dem sich der männliche Adel versammelte. Der wiederum wählte aus seiner Mitte alle höheren Chargen. Solche Magistraturen konnten geradezu als Berechtigungsnachweis auf einen Sitz im Großen Rat gelten. Einen solchen Sitz hatte ab 1276 automatisch jeder außerhalb Venedigs residierende Baiulus, Duca , Comes , Castellanus , Podestà , Consiliarius und Rector. Fast der gesamte Stab der regulär im Ausland tätigen und mit einem Officium ausgestatteten Adligen saß also im Großen Rat. Ausnahmen bildeten der Kastellan von S. Alberto, einer Festung an der Mündung des Po in die Adria, die Capitani, die die Flotten auf Etsch und Po befehligten und (fast) alle Konsuln. Nur Officia, für deren Besetzung sich kein Adliger finden ließ, wurden später von Nichtadligen besetzt, wie der Posten eines Admirarius von Durazzo (Durrës), der mit einem Kalfaterer besetzt wurde.

Die erste oligarchische Phase der Verfassungsentwicklung Venedigs war im Wesentlichen mit der so genannten serrata, der Schließung des Großen Rates im Jahr 1297 abgeschlossen. Mit der serrata wurde der größte Teil der Bevölkerung dauerhaft von der Teilnahme an der Macht ausgeschlossen und eine oligarchische Herrschaft eines geschlossenen Kreises von Adelsfamilien durchgesetzt. Schlussstein dieser Entwicklung war die Abschaffung der Volksversammlung (arengo).

Bis zum Ende der Republik im Jahr 1797 blieb das Regierungssystem in seinen Grundzügen bestehen, allerdings wurde es durch häufig in Zusammensetzung, Aufgabenbereich und Kompetenzen wechselnde Unterbehörden ergänzt. Triebkräfte der Verfassungsentwicklung waren die Verhinderung einer Erbmonarchie sowie das Ausbalancieren von Macht und Einfluss der Adelsfamilien in und durch die einzelnen Regierungsorgane. Alle höheren Staatsämter wurden nur auf kurze Zeit vergeben, umgekehrt wurden die auf Lebenszeit bestellten Staatsorgane, wie der Doge und die Prokuratoren, scharf kontrolliert. Die mit Machtkompetenzen ausgestatteten Organe kontrollierten sich gegenseitig und wurden überdies vom Rat der Zehn überwacht.

Die Beschlüsse und Erlasse der Organe wurden von den drei Avogadori di commun auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Kirchliche Amtsträger durften keine Staatsämter in der Republik bekleiden. Die Vorstellung von einer Trennung von Legislative und Exekutive oder Jurisdiktion war nicht entwickelt. Gesetzgebende, ausübende und richterliche Gewalt wurden von jedem der Magistrate in wechselndem Maß ausgeübt.1

Das Prinzip einer sorgfältigen Austarierung von Macht und gegenseitiger Kontrolle der verschiedenen Gremien wurde schon durch die venezianische Historiographie für die einzigartige Stabilität dieses Staates im unruhigen Europa verantwortlich machte.

Die frühen Institutionen sind mangels Dokumenten nur wenig erforscht, erst ab dem frühen 13. Jahrhundert existieren umfangreiche Bestände pragmatischer Schriftlichkeit. In der Dichte und ihrem Reichtum ist die Quellenlage wohl nur mit der des Vatikans zu vergleichen.

Schematisch und vereinfacht ausgedrückt wurde die Macht des Dogen im 11. Jahrhundert durch ein kleines Beratergremium eingeschränkt, das sich zum Kleinen Rat fortentwickelte, zu dem sich als weitere Machtinstanz der Große Rat gesellte, der abschließende Entscheidungsgewalt besaß und bald das gesamte Patriziat repräsentierte. Stieg zunächst der Rat der Vierzig zu einem entscheidenden Machtfaktor auf, so wurde dieser im 14. Jahrhundert durch die Rogadia abgelöst, die unter dem Namen Senat bekannter wurde. Dieser wiederum wurde im 15. Jahrhundert zeitweise vom Rat der Zehn überflügelt.

Der Große Rat

Nach den wechselvollen Kämpfen zwischen den Orseolo und den führenden Familien durfte kein Doge mehr seinen Sohn zum Nachfolger oder zum Mitdogen erheben. Dem Dogen Domenico Flabianico verdankte Venedig das Gesetz, dass ein Doge nicht seinen Nachfolger ernennen darf (Sestan [Hg.], Dizionario storico-politico 548). Dem Dogen wurde vor Amtsantritt ein entsprechender Eid abverlangt. Schon 1026 erscheinen "Weise" (Sapientes), die dem Dogen zur Seite standen. Die Dogenkasse wurde unter Domenico Contarini (1043-71) von derjenigen für Renten aus Domanialgütern getrennt und dem Prokuratoren von S. Marco zugewiesen - wodurch eine Art "Finanzministerium" entstand. Zwischen 1132 und 1143 wurde der Alleinherrschaft des Dogen ein Gremium gegenübergestellt (Cracco, Società e stato 4f.), aus dem sich der Große Rat entwickelte.

Die frühesten Quellen zur Zahl der Ratsmitglieder und der hinter ihnen stehenden Familien stammen aus den Jahren 1261 (27 Familien mit 242 Mitgliedern) und 1282. 1284 verzeichnete der Große Rat 370 Anwesende; 1286 144, 1296 366. 1298 582, 1299 513, im Jahr 1300 waren es 607, 1302 586.

Er bildete die Generalversammlung des Patriziats. Im Gegensatz zum Festland gelang es, die große Gruppe der Aufsteiger - insbesondere der Vermögenden, die von der Plünderung Konstantinopels profitiert hatten - zu integrieren und ihr im expandierenden Wirtschafts- und Machtbereich Venedigs einen ihren Ehrgeiz und ihr Standesbewusstsein zufriedenstellenden Platz zukommen zu lassen. Dies führte bald zu einer Verschmelzung der alten mit den neuen Familien, die sich als Gruppe der magni schließlich in den Jahrzehnten um 1300 zunehmend gegenüber der nicht ratsfähigen Bevölkerung abschloss. 1297 kam es zur Schließung des Großen Rates, der so genannten serrata. Hiermit wurde der Zugang zum Großen Rat mit dem Recht aktiver und passiver Wahl des Dogen auf eine feste Anzahl von Familien beschränkt. Doch stellte die serrata eher einen längeren Prozess dar, der sich bis in das 14. Jahrhundert hinzog. Das Mindestalter wurde 1311 auf 18 Jahre festgelegt. Ab 1315 führte die XL ein Buch, in dem alle Männer aufgeführt wurden, die über 18 Jahre alt waren und berechtigt, im Großen Rat zu sitzen. Am 16. September 1323 wurde geregelt, dass zum Großen Rat zugelassen war, wessen Vater oder Großvater bereits im Großen Rat gesessen hatte. Am 31. August 1506 wurde die Eintragung der Kinder der ratsfähigen Familien in ein Geburtsregister (Libro d’oro di nascità) geregelt und seit dem 26. April 1526 wurde das Libro d’oro dei matrimonio geführt, in dem die Eheschließungen der Nobilhòmini eingetragen wurden. Nur wer in diesen Listen, die später Libro d'Oro (Goldenes Buch) genannt wurden, eingetragen war und sich mit Erreichen der Volljährigkeit erneut hatte registrieren lassen, gehörte dem Großen Rate auf Lebenszeit an.Die Erblichkeit der Sitze im Gremium wurde 1526 durch die Einrichtung dieses Goldenen Buches endgültig gefestigt, das von den Advocatores Comunis geführt, Geburten und Ehen der infragekommenden Häuser registrierte. Diese wurden mit ihren männlichen Nachkommen in das Goldene Buch eingetragen. Der Große Rat war keine eigentliche gesetzgebende Versammlung, musste jedoch zu allen Gesetzesvorlagen gehört werden. Außerdem wurden hier die Beamten und die Mitglieder verschiedenster Ratsgremien gewählt, so dass der Rat einer gewaltigen Wahlmaschinerie glich.

Bald gehörten dem Großen Rat die männlichen Familienangehörigen der in der serrata festgelegten Adelsfamilien an, die mindestens 20 Jahre alt waren, später wurde das Alter auf 25 Jahre erhöht. Uneheliche Söhne waren ab 1376 per Gesetz ausgeschlossen.

Neuaufnahmen in den Rat waren selten; nach dem Chioggia-Krieg gegen Genua wurden dreißig neue Familien aufgenommen, die so genannten case nuove - im Unterschied zu den alten apostolischen und tribunizischen Familien, den case vecchie. Ein letzter größerer Zugang erfolgte im Rahmen der Türkenkriege des 17. Jahrhunderts mit der Aufnahme der case novissime, die sich gegen eine hohe Summe in den Adelsstand einkaufen konnten. Um 1200 wenig mehr als 40 Mitglieder umfassend, wuchs der Große Rat auf über 2.700 Mitglieder im Jahre 1527 an.2 an. Dieses gewaltige Anschwellen der Institution hatte mehrere Gründe. Zum einen nahmen an den Sitzungen der Doge und Vertreter verschiedener Gremien, wie der XL teil. Dies drohte das Zahlenverhältnis zu Lasten der gewählten Mitglieder zu verschieben. Daher erhöhte man die Zahl der Gewählten auf 100. Die Mitgliedschaft konnte zudem an Nicht-Venezianer ehrenhalber verliehen werden. Dabei erhöhte sich die Zahl der gewählten Anwesenden bei Ratssitzungen seit langem: 1310 waren es 900; 1311 bereits 1107, 1314 gar 1150, infolge der Pest brach ihre Zahl auf 960 im Jahr 1349 und auf 897 im folgenden Jahr ein. Doch um 1460 lag sie, nachdem man in den schwersten Kriegen weitere Familen zugelassen hatte, bei rund 2.000. 1493 war die Zahl der Mitglieder auf 2.420 angewachsen, fiel jedoch bis 1510 auf 1.671. 1513 versammelten sich 2.570 bis 2.622 Angehörige des Gremiums, 1527 zählte man 2.746, 1620 ca. 2.000, 1631 war die Zahl auf 1.160 eingebrochen. 1714 lag sie dank Verkaufs von Sitzen im Zuge des Krieges um Kreta bei 2.851, um danach wieder deutlich zu schrumpfen. 1718 saßen 1.700 Männer im Rat, 1797 waren es schließlich nur noch 1.196.2a

Der Große Rat setzte die venezianischen Behörden ein und legte deren Kompetenzen fest. Er konnte Gesetze erlassen, doch wurden diese meist in kleineren Gremien vorbereitet und im Großen Rat nur noch abgestimmt. Er wählte den Dogen, die politischen Räte, den Großkanzler und die Behördenleiter. Die hohen Amtsträger (baili, podestà, Botschafter) im Ausland und auf der Terraferma wurden von Großem Rat bestimmt, ebenso der Oberbefehlshaber der Marine und die Galeerenkommmandanten. Es gab keine Anwesenheitspflicht, die wegen der Geschäftstätigkeit der Nobili und ihrer auswärtigen Ämter und Funktionen grundsätzlich nicht möglich war. Das wichtigste Recht des Rates war die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Mitglieder des Rates durften keine Lehen, Gehälter oder Geschenke annehmen. Botschafter durften zwar Geschenke annehmen, mussten sie aber dem Staat abliefern.

Der Große Rat wurde mit steigender Mitgliederzahl immer schwerfälliger und daher wurden Sondergremien gebildet. Parallel zur Abriegelung, die bald nur noch einige wenige verdiente Familien durchbrechen konnten, schritt dabei die Entmachtung des Großen Rates voran. Immer häufiger wurden Kompetenzen an kleinere Consilia abgetreten, immer häufiger auf Dauer. Dem Großen Rat blieb ab der Mitte des 14. Jahrhunderts nur noch das Recht, Gesetze abschließend zu genehmigen, die Wahl der Magistrate und die Vergabe von sogenannten grazie, also das Recht, Administrationsakte nachträglich umzuwandeln, die Erteilung ökonomischer Beneficia, die Befreiung von fiskalischen Lasten o. ä. Sie durften allerdings einen bestimmten Umfang nicht überschreiten.

Trotz dieser Machtverschiebungen zugunsten kleinerer Consilia blieb der Große Rat ein überaus wichtiges Forum für politische Auseinandersetzungen und ein Ort der Einübung des Umgangs innerhalb der Adelsrepublik, einer Face-to-Face-Gesellschaft, in der sich alle Mitglieder der bevorrechteten Schicht von Angesicht kannten.

Der Doge

Ritratto del Doge Andrea Gritti - Tiziano 059
Der Doge Andrea Gritti, Tizian 1540

Oberhaupt der Republik war der Doge. Die Bezeichnung Doge wird vom lateinischen dux (Führer, Feldherr, Fürst) abgeleitet, dem Titel für den Befehlshaber einer Grenzprovinz des Römischen Reichs. Venetien gehörte zu byzantinischer Zeit zum Exarchat von Ravenna, und der Doge war der lokale Stellvertreter des byzantinischen Statthalters. Durch die Eroberung Oberitaliens durch die Langobarden wurde Venedig zum westlichsten Außenposten von Byzanz. In dieser prekären Lage erreichten die Veneter eine Ausdehnung ihrer Rechte und eine allmähliche Emanzipation von Byzanz. Nach der Tradition gilt Orso Ipato als erster von der Volksversammlung (arrengo) frei gewählter Doge von Venedig.

Nachdem die folgenden Dogen teils in ungeordneten Versammlungen, nach gewaltsamer Vertreibung oder Ermordung des Amtsinhabers bzw. im Zeichen brutaler Geschlechterkämpfe um die Vorherrschaft einer Familie gewählt worden waren und es immer wieder zu Gewaltausbrüche zwischen dem Adel und der Stadtbevölkerung gekommen war, kam es unter dem Dogen Sebastiano Ziani zu einer ersten umfassenden Verfassungsreform. Neben der Konstituierung des Großen Rates, des Kleinen Rates und des Rates des Vierzig wurde eine Wahlordnung erlassen, nach der der Doge nicht mehr durch den arrengo sondern durch Wahlmänner gewählt wurde.

Das Wahlverfahren

Das seit Anfang des 13. Jahrhunderts eingeführte Wahlverfahren wurde bis zum Ende der Republik in seinen Grundzügen nicht mehr geändert. Allerdings wurde im Laufe der Zeit immer komplizierter und ausgefeilter. Genügten 1172 bei der Wahl des 39. Dogen, Sebastiano Ziani, noch zwölf Wahlmänner, so brauchte man bei der Wahl seines Nachfolgers schon ein vierzigköpfiges Wahlkollegium. Die Sorge der Familien, es könnte einer unter ihnen die Herrschaft an sich reißen und nach dem Muster anderer italienischer Städte eine Familiendynastie durchsetzen, führte zu einem komplizierten Verfahren, mit dem man Wahlmanipulationen ausschließen wollte. Das Wahlsystem selbst war eine Mischung aus Zufallsentscheid durch das Los und einer öffentlichen, freien und sorgfältig durchgearbeiteten Beratung und Beschlussfassung. Wählbar waren Mitglieder des Großen Rates, von denen jeder eine Loskugel in einer Urne deponierte. Auf dem Markusplatz wurde ein etwa zehnjähriger Knabe (Ballottino) ausgesucht, der aus der Urne 30 Loskugeln zog.

Der Dogen musste mindestens 25 Stimmen erhalten. Der Ballottino gehörte nach der Wahl zum Gefolge des Dogen.

War der Doge in der Frühzeit der Republik ein unbeschränkter Herrscher, so setzte die Entmachtung des Dogen schon Anfang des 11. Jahrhunderts ein, Ende des 13. Jahrhunderts war er nur noch Repräsentant des Staates. Symbolisch für seine Stellung in der Republik sind die zahlreichen Dogenbilder in Venedig, die ihn auf den Knien vor dem Heiligen Markus darstellen. Im 14. Jahrhundert bezeichnete Petrarca den Dogen als Sklaven der Republik3. Mit der Entmachtung ging eine Steigerung der prunkvollen Inszenierung von Amt und Amtsträger einher.

Der Doge wurde auf Lebenszeit gewählt, durfte die Wahl nicht ablehnen und nicht abdanken. Er konnte jederzeit durch Beschluss abgesetzt werden. Sein Wohn- und Regierungssitz war der Dogenpalast. Er hatte den Vorsitz in allen Verfassungsorganen der Republik und er konnte Anträge auf den Erlass von Gesetzen stellen. Er war der Oberbefehlshaber der Marine. Über Krieg und Frieden entschied jedoch die serenissima signoria, bzw. der Große Rat.

Die Promissione

Die promissione ducale war ein Eid, der die Amtsbefugnisse und Pflichten des Dogen festlegte. Alle Ge- und Verbote, die ihm auferlegt waren, wurden hier minutiös aufgelistet. Zur Ermahnung wurde ihm dieser Eid jedes Jahr vorgelesen. Seit 1192, dem ersten überlieferten Wahlversprechen, wurden die promissioni für jeden Dogen neu formuliert und immer weiter verschärft. Eine Kommission wurde jeweils zur Ausarbeitung eingesetzt, die aus den sogenannten Correttori della promissione ducale bestand. Ab 1501 untersuchte eine Kommission sogar die Verfehlungen des verstorbenen Dogen. Sie wurde aufgrund des Verhaltens des Dogen Agostino Barbarigo († 20. September 1501) unter dem Namen Inquisitori al Doge defunto eingerichtet.

Palazzo Ducale di Venezia (4666684902)
Der Doge Francesco Foscari, in der Hand das Markusbanner, kniet vor dem Markuslöwen

Entscheidungen durfte er nur mit Zustimmung der Dogenberater (consiglieri) treffen. Er durfte keine Volksversammlung einberufen, d.h. er konnte sich nicht in Konflikten mit seinen Räten die Parteinahme des Volkes sichern. Er durfte keine an ihn gerichteten Briefe ohne Beisein eines Dogenberaters lesen. Er hatte sich auf eigene Kosten prunkvoll zu kleiden, während er auf Reisen die Kleidung eines venezianischen Patriziers anzulegen hatte. Wappen und Bilder des Dogen durften nur innerhalb des Dogenpalastes angebracht werden. Verboten war es, Münzen mit dem Dogenporträt - nach dem Muster römischer Münzen - zu prägen. Der einmalige Versuch des Dogen Niccolò Tron mit der Prägung des Tron wurde nie wiederholt. Auf Münzen hatte der Doge auf den Knien vor dem Markuslöwen dargestellt zu werden.

Nach seinem Tod wurden seine Amtsgeschäfte von einer Kommission überprüft. Wurden unrechtmäßige Bereicherungen festgestellt, hatte die Familie für den Schaden, der der Republik entstanden war, aufzukommen.

Einschneidend waren die Regelungen von Rechten und Pflichten für das Leben der dogaressa und der Dogenfamilie und insbesondere der Dogensöhne. Wie der Doge wurden sie scharf überwacht, man versuchte, sie aus Schlüsselpositionen fernzuhalten. Seit 1659 waren sie darüber hinaus von fast allen kirchlichen Ämtern ausgeschlossen. Sie durften weder Geschenke annehmen noch Geschenke machen, keine Töchter fremder Herrscher heiraten.

Trotz aller Einschränkungen ist der Einfluss des Dogen nicht zu unterschätzen. Auf Lebenszeit gewählt, bei allen Sitzungen anwesend, kannte er alle einflussreichen Personen, die im speziellen venezianischen Verfahren immer wieder in jeweils wechselnde Ämter gelangten, und die die Politik der serenissima bestimmten und Kontinuität garantierten. Zugleich gab es auf diese Art keine ausgebildete politische Elite und keine Verwaltungsschulen.

Der Kleine Rat

Unter dem Dogen Domenico Flabanico werden erstmals zwei Dogenberater, sapientes oder savi, später auch consiglieri oder preordinati genannt, urkundlich erwähnt. Sie wurden nicht vom Dogen ernannt, sondern von einem kommunalen Gremium gewählt, über das es keine frühen Quellen gibt. Sie waren vom Dogen unabhängig. Bereits unter Jacopo Tiepolo mussten ihnen alle Urkunden und wichtigen Briefwechsel vorgelegt werden. Nach 1171, nachdem die sechs Sestieri eingerichtet worden waren, wurden jeweils sechs Dogenberater vom Großen Rat gewählt, die aus jeweils einem der sechs Sestieri stammten. Der Rat der Vierzig, die Quarantia, die später zumm Obersten Gerichtshof wurde, wählte aus seiner Mitte drei Leiter oder Capi, die zusammen mit den sechs Beratern des Dogen den Kleinen Rat bildeten. Aus diesen neun Männern konstituierte sich der Kleine Rat, der so genannte Consiglio minore. Seit 1380 wurden sie auch zur Unterscheidung von der zunehmenden Zahl neu ernannter Savi, die für spezielle Aufgaben zuständig waren, savi grandi genannt. Die Amtszeit war recht kurz, mit Beginn des Kleinen Rates als fester Einrichtung betrug sie zunächst zwölf, später achtzehn Monate. Eine Wiederwahl war erst in der übernächsten Wahlperiode möglich.

Während der Vakanz bei Ende eines Dogats übernahm der Kleine Rat unter Vorsitz eines der Räte die Funktionen des Dogen bis zur Wahl seines Nachfolgers. Schließlich überwachte der Kleine Rat die Magistrate innerhalb Venedigs, kümmerte sich um deren Wahl, regelte Kompetenzstreitigkeiten oder verwies im Fall von Unklarheiten an das zuständige Gericht. Erst 1446 entzog man ihm eine seiner wichtigsten Kompetenzen, nämlich die Gesetzesinterpretation.

Die Signoria

Der Entstehungszeitpunkt des Kleinen Rates ist nicht genau zu bestimmen. Zunächst nur als Beratergremium für den Dogen tätig, entwickelte er sich bald zu einem mächtigen Staatsorgan. Im 13. Jahrhundert war er das mächtigste Gremium, das "gemäß der Sprödigkeit und Heimlichkeit großer Staatsgeschäfte die tatsächliche Führung der Republik dem Großen Rat abnahm" (Pölnitz 202).. Seit 1462 wurde der Kleine Rat wie die Stadtregierungen anderer oberitalienischer Städte als signoria bezeichnet. Zu dieser Signoria gehörte der Doge und die drei obersten Richter, die Capi di Quarantia, sowie die sechs Dogenräte, insgesamt zehn Männer.

Wählbar waren Mitglieder des Großen Rates, die mindestens 25 Jahre, später 35 Jahre alt waren. Anfang des 18. Jahrhunderts wurde das Mindestalter mit 40 und das Höchstalter mit 60 Jahren festgelegt. Hauptfunktion der Signoria war die eines Staatsoberhaupts. Akte des Dogen waren nur mit gleichzeitiger Unterschrift von 4 bzw. 6 Mitgliedern der Signoria gültig. Gesetzestexte wurden mit dux et consiliariis unterzeichnet.4. Starb der Doge oder war er aus irgendeinem Grund an der Amtsführung verhindert, übernahm die Signoria seine Aufgaben. Die Repräsentation der Republik nach außen übernahm dann der Vorsitzende.

Die Mitglieder der Signoria konnten jederzeit den Großen Rat einberufen, konnten Gesetzesvorlagen einbringen, hatten das Recht an allen Sitzungen aller Räte teilzunehmen und entschieden über die Außenpolitik. Allerdings blieben die Kompetenzen der Signoria über die Jahrhunderte nicht konstant, vielmehr gelang es anderen Gremien, wie dem Senat oder dem Kollegium immer wieder, ihre Kompetenzen zu Ungunsten der Signoria auszudehnen. Beweggrund war auch hier, eine gebündelte Machtfülle innerhalb eines Staatsorgans zu verhindern.

Die Dogenberater waren in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt, nur jeweils einer, in Ausnahmefällen auch zwei durften mit Zustimmung der übrigen die Stadt verlassen, vier Berater hatten immer in Venedig anwesend zu sein. Während ihrer Amtszeit durften sie keine Geschäftstätigkeit ausüben, sie durften keine Geschenke annehmen, sich keine finanziellen Vorteile verschaffen und mussten unter Eid versichern, unparteilich zu handeln. Kontrolliert wurde die Amtsführung der Signoria durch die Avogadori.

Der Senat

Saal des Senats, Carlo Naya

In den dreißiger Jahren des 13. Jahrhunderts wählte der Große Rat einen Ausschuss, den Consiglio dei pregadi5, an den in der Folge ein großer Teil seiner Aufgaben delegiert wurde. Obwohl dieser Name bis gegen Ende der Republik noch gebräuchlich war, setzte sich der Begriff Senat für dieses Gremium durch. Offenbar bildete der Senat in seinen Anfängen mit dem Rat der Vierzig (quarantia) ein gemeinsames Organ, in der Regierungspraxis entwickelten sich jedoch zwei eigene Räte mit eigenen Aufgaben und Rechten: Die Quarantia wurde ein Oberster Gerichtshof, der Senat übernahm in der Praxis die Aufgaben des Großen Rates, er legte die Grundzüge der Innen- und Außenpolitik fest, war in ausgewählten Bereichen gesetzgebendes Organ, oberstes Verwaltungsorgan und Verwaltungsgerichtshof.

Marcantonio Barbaro, Senator der Republik Venedig, Tintoretto 1593

Das Consilium wurde 1268 um zwanzig auf fünfundvierzig Mitglieder vergrößert, 1293 um weitere fünfzehn. Die Rogati wurden durch vier Elektoren des Großen Rates für ein Jahr gewählt, und sie konnten gegen alle sonstige Gewohnheit wiedergewählt werden. So ergab sich eine gewisse Stabilität in der Besetzung, die den großen case, den Adelsfamilien, dauerhaften Einfluss sicherte. In Fragen des Handels spielte die Rogadia - dies darf bei der für Venedig typischen Vermischung von staatlichen und kommerziellen Aufgaben nicht wundern - insbesondere des Geleitschutzes und der Organisierung der Schiffskonvois eine entscheidende Rolle. Beschäftigte man sich in diesem Gremium in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts noch vorrangig mit der Schiffahrt, also vor allem mit den staatlich organisierten Schiffskonvois (den mude oder caravane), so wurden ihm bald auch binnenwirtschaftliche und außenpolitische Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. Er überwachte etwa die Einhaltung der Magistratskapitulare oder den Umgang mit staatlichen Geldern. Bis zur Schaffung des Rates der Zehn (1310) oblag ihm darüber hinaus die Verfolgung von Vergehen gegen die Kommune.

Gleichzeitig gelang es, alle anderen wichtigen Gremien zu absorbieren. Doge und Räte saßen seinen Sitzungen vor, die Quarantia wurde ihren Sitzungen beigeordnet, wichtige Magistrate, wie die Prokuratoren von S. Marco waren ebenfalls während der Beratungen anwesend. Ab 1321 galt dies auch für den Rat der Zehn. Schließlich wurde eine ergänzende Kommission gebildet, eine Zonta. 1363 hatte diese Zonta zwanzig, 1413 bereits vierzig und im Jahre 1450 sechzig Mitglieder, so dass die Rogadia insgesamt rund zweihundert Mitglieder hatte, einschließlich der Signoria und des Rates der Zehn. Kurz: Das Spätmittelalter ist die Zeit des Senates, der praktisch die Regierung darstellte.

Die Einberufung erfolgte durch die Signoria, die auch die Gesetzesvorschläge unterbreitete, die im Senat diskutiert wurden. Dieses Vorschlags- oder Initiativrecht kennzeichnete die tonangebende Gruppe innerhalb der dreistufigen Binnenhierarchie des Senats und lag nur beim Dogen, seinen Consiliarii und den drei Leitern der Quarantia. Dazu kamen die Provveditori di Comun und die Patrone des Arsenals, die die Staatsreede leiteten. Zu dieser Gruppe, die das Initiativrecht besaß, kam die Hauptgruppe derjenigen Pregadi, die dieses Recht nicht besaßen, aber immerhin stimmberechtigt waren, also die Gruppe der einfachen Mitglieder einschließlich der Zonte. Als dritte und am wenigsten zu unmittelbaren Eingriffen fähige Gruppe lassen sich die Sapientes ausmachen, Männer die zur Beratung über eine scharf umgrenzte Fragestellung für eine bestimmte Dauer eingesetzt wurden. Zusammen mit scheidenden Magistraten hatten sie ausschließlich Ratgeberrechte, aber kein Recht zum Votum, oder gar das begehrte Initiativrecht. Zu dieser Gruppe gesellte sich im 14. und 15. Jahrhundert eine Reihe von bedeutenden Magistraten.

Die abgegebenen Stimmen (ballotte) zerfielen, wie in allen Gremien, in drei Gruppen: de sic (zustimmend), de non (ablehnend), non sinceri (unsicher, enthaltend). Damit ein Vorschlag angenommen werden konnte (capta), war, sofern eine jeweilige Mindestanzahl von Abstimmungsberechtigten anwesend war, die absolute Mehrheit der Anwesenden vonnöten, was zuweilen mehrere Abstimmungen und Beratungen erforderlich machte.

Nun könnte es den Eindruck erwecken, als hätte der Senat nur auf Gesetzesinitiativen und Einberufungen durch die Signoria reagieren können. Aber im 14. Jahrhundert schuf sich der Senat ein Instrument, auch hier eigenständig handeln zu können. Dies geschah, indem er aus seinem Kreis einige erfahrene Männer wählte, die eine genau abgegrenzte Fragestellung untersuchen und daraufhin partes vorbereiten sollten. Diese Sapientes stellten - wie fast immer in der venezianischen Verfassungsentwicklung - eine Ausnahme dar, wurden aber bald - genauer gesagt seit den 1370er Jahren - zur festen Institution. Zu ihnen zählten die sechs Sapientes consilii, eine Dauerdelegation der Rogadia bei der Signoria, die mit Fragen der allgemeinen Politik befasst war, die fünf Sapientes ordinum, die sich mit Schifffahrt, Handel und Kolonialfragen beschäftigten und schließlich die fünf Sapientes terre, die 1420 zur festen Einrichtung erhoben wurden, und die sich mit der Festlandspolitik beschäftigten. Diese drei auf je sechs Monate bis ein Jahr gewählten Kollegien aus insgesamt 16 Savi (Sapientes), die der Senat geschaffen hatte, arbeiteten aufs engste zusammen und ihre Gesamtheit hieß bald schlicht Collegio. Dieses Kollegium hatte das Recht, Vorschläge zur Diskussion und zur Abstimmung zu unterbreiten und gehörte gleichzeitig zum sogenannten Pien Collegio, also zum "Gesamtkollegium" oder "Vollständigen Kollegium", zu dem neben den genannten Sapientes noch die Signoria gehörte. Mit der Inkorporation des Rates der Vierzig, des Dogen und seines Rates, sowie verschiedener Magistrate hatte sich der Senat weitgehende Entscheidungsrechte angeeignet - mit der Institution des Collegio kam auch die Gesetzesinitiative zu wichtigen Teilen in seine Hände. Daneben verblasste der Große Rat zu einer überdimensionierten Wahlmaschinerie, der schließlich im 15. Jahrhundert sogar das Recht zur Gesetzesbestätigung entwunden wurde. Spätestens mit der Berechtigung, Kriege zu erklären, löste der Senat den Großen Rat als eigentliches Herrschaftszentrum ab. Er nahm eine kaum überschaubare Menge von Gremien auf, wie 1365 die Provveditori alle Biave, die für die Versorgungssicherheit, insbesondere mit Hirse und Weizen, eine zentrale Rolle spielten. Schließlich erhielten 1528 auch die Provveditori delle vittuaglie Zugang zum Senat, wie grundsätzlich (seit 1365) alle mit der Lebensmittelversorgung befassten Magistratsleitungen. Selbst die Sorge für das zum Getreidekauf bestimmte Geld zog der Senat am 11. Mai 1467 an sich.

Nur Mitglieder des Großen Rates, die sich in anderen Staatsämter bewährt hatten, konnten Senatoren werden. Präsidium des Senates waren die Dogenberater und der Doge. Die Anzahl der Senatoren wechselte häufig im Laufe der venezianischen Geschichte, ebenso die Zahl der Ausschüsse und der Leiter von Unterbehörden, die dem Senat von Amts wegen angehörten. Im 16. Jahrhundert umfasste der Senat um die 300 Personen. Anders als in den übrigen Räten verfestigte sich beim Senat der Brauch, Senatoren nach einer Wahlperiode in ihrem Amt zu belassen, Senatoren konnten also durchaus über Jahre in ihren Ämtern verbleiben. Allerdings gab es immer wieder Beschränkungen der Anzahl derjenigen, die aus der gleichen Familie stammten.

Seit dem 15. Jahrhundert war der Senat praktisch das Oberste Verwaltungsorgan der Republik. Während der Große Rat weiterhin für die Gesetzgebung im Allgemeinen zuständig war, konnte der Senat Verwaltungsvorschriften und Normen für die einzelnen Behörden erlassen. Er überwachte das Geld- und Finanzwesen der Republik, wichtige Wirtschaftsbereiche, wie die Salzgewinnung oder die Getreideversorgung, überwachte die Verwaltung und die Befestigung der Terraferma. Weitere Aufgaben waren die Oberaufsicht über das Militär und die Bestimmung der wichtigsten militärischen Kommandanten, die Aufsicht über Wasserversorgung und das Gesundheitswesen der Stadt.

Das Kollegium

Francesco Guardi: Sala del Collegio im Dogenpalast, 1770/75

Das Collegio dei Savi, der Rat der Weisen, entstand um 1380. Es war eine Art Kabinett, das die Sitzungen und Erlasse des Großen Rates vorbereitete. Die Mitglieder wurden zunächst nur bei Bedarf und für kurze Zeit gewählt, um den Senat bei akuten Problemen zu entlasten. Die Fünf savi agli ordini, auch savi grandi genannt, waren mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet und für den stato da mar zuständig. Die savi wechselten sich wöchentlich im Vorsitz ab. Im 15. Jahrhundert wurde ihre Zahl auf 6 Mitglieder erhöht. 1420 wurden endgültig zu den fünf savi grandi noch fünf savi di terraferma bestimmt, die für alle Angelegenheiten des venezianischen Festlandes, der Terraferma, zuständig waren. Die Kompetenzen der savi überschnitten sich allerdings mit anderen für die Flotte und die Kolonien zuständigen Behörden. Die Wahlperiode war kurz, betrug bis zu zwölf Monaten. Eine Wiederwahl war erst in der übernächsten Wahlperiode möglich. Ständiges Mitglied des jetzt elfköpfigen Kollegiums war der Doge.

Der Rat der Vierzig

Die erste Quarantia wurde 1179 vom Großen Rat gewählt. Die Vierzig Männer erfüllten die Funktion eines obersten Gerichtshofs. In seinen Anfängen war er vor allem mit der Schlichtung von Machtkämpfen innerhalb des Großen Rates befasst. Seine Zuständigkeit lag jedoch anfangs im Bereich der Gesetzesinitiativen, der Gesetzgebung, der "Exekutive" und der "Verwaltung". Dies gilt insbesondere für das 13. Jahrhundert, wobei die Register aus dieser Phase verloren sind. Dennoch erhalten wir winzige Einblicke in die Frühphase des Gremiums, wie 1301, als die Domini de nocte, eine Art Polizeibehörde, einen gewissen Marcellus, Decanus Pancogolorum ertappten. Wohl aus Angst vor Übergriffen, sei es seitens der Bäcker, sei es wegen der nächtlichen Gänge in der Stadt, hatte er, entgegen der einschlägigen Verbote, ein Messer mitgeführt. In der Frühzeit besaßen die Vierzig unter dem Vorsitz des Dogen und des Kleinen Rates erheblich umfangreichere Befugnisse, verschmolzen vielleicht zeitweise mit dem Senat, an den sie bald große Teile ihrer Wirtschaftsaufsicht (z. B. über die zecca, die staatliche Münze) abtraten. In der Folgezeit wurde die Quarantia vor allem zum Appellationsgericht. Sie verabschiedete die serrata.

Die Wahlperiode betrug ein Jahr, eine Wiederwahl war möglich. Das Mindestalter betrug 25 Jahre. Gewählt wurden in der Regel nur Kandidaten, die bereits wichtige Staatsämter bekleidet hatten. Obwohl der Rat ein Organ der Jurisdiktion war, waren seine Mitglieder weiterhin im Großen Rat stimmberechtigt, also auch Teil der Legislative; auch in diesem Gremium war die Trennung zwischen den Gewalten fließend. Weitere Aufgabe des Rates war die Überwachung der Zecca und der Staatsfinanzen. Die Gerichtssitzungen fanden in der Anwesenheit des Dogen und der Dogenberater statt. Diese durften jedoch nur mit Genehmigung der Quarantia das Wort ergreifen.

Mit Beginn des 14. Jahrhunderts hatte sich die Funktion der Quarantia als Berufungsgericht in Zivil- und in Strafsachen eingespielt. Entscheidungen der Quarantia waren endgültig, nur Todesurteile mussten durch die Signoria und den Dogen bestätigt werden. Wegen der Zunahme von Rechtsfällen gegen Ende des 15. Jahrhunderts wurde das Gericht auf drei Abteilungen erweitert: Die Quarantia criminal, deren Vorsitzende gleichzeitig Mitglieder der Signoria blieben, wurden ergänzt durch zwei weitere, weniger einflussreiche Räte der Vierzig, die Quarantia civil vecchia und die Quarantia civil nuova, die für Zivilsachen zuständig waren. Auch diese Gerichte wurden in der Folge wegen Überlastung um weitere Spezialabteilungen und untere Instanzen für Bagatellfälle ergänzt.

Der Rat der Zehn

Der Consiglio dei dieci, eine Staatsschutz- und Polizeibehörde, wurde aus Anlass der Verschwörung des Baiamonte Tiepolo von 1310 und für die folgenden Gerichtsverfahren gegen die Verschwörer eingerichtet. Wie andere Räte sollte das Gremium nur eine zeitlich befristete Einrichtung sein, wurde dann mehrmals verlängert, allerdings mit wechselnden Kompetenzen und Aufgaben. 1335 wurde er nach Bestätigung durch den Großen Rat zu einer ständigen Einrichtung. Seine Aufgaben waren nicht genau festgelegt. Folglich gab es während seines gesamten Bestehens immer die Tendenz, Rechte auszudehnen, während von anderen Gremien Kompetenzen beschnitten, entzogen oder verlagert wurden, d.h. die Geschichte des Rates ist gekennzeichnet durch beständige Kämpfe um die Abgrenzung und Zuteilung von Kompetenzen der einzelnen Räte.

Die ordentlichen Mitglieder des Rates wurden vom Großen Rat gewählt. Das Mindestalter war 40 Jahre, die Amtsdauer ein Jahr, Wiederwahl erst im übernächsten Jahr möglich. Nur jeweils ein Angehöriger einer Familie konnte Mitglied sein. Das Amt war ein unbezahltes Ehrenamt, die Mitglieder wurden während ihrer Amtszeit zu einem zurückgezogenen Leben angehalten und zu absolutem Stillschweigen verpflichtet.

Der Rat selbst hatte zwanzig Mitglieder: Zu den zehn ordentlichen kamen der Doge und die sechs Dogenberater sowie die drei capi der Quarantia criminal. Die Sitzungen fanden ab Mitte des 16. Jahrhunderts in der Sala del Consiglio dei Dieci statt und zwar je nach Fall am Tag, in der Nacht, öffentlich oder geheim. Die Amtskleidung der Räte war Schwarz, im Gegensatz zu dem üblichen Rot oder Scharlach der übrigen Räte. Um die Unabhängigkeit des Rates zu wahren, gab es eine eigene Kasse (fondi segreti), aus der z.B. die Spitzel bezahlt wurden, die von einem 'camerlengo verwaltet und von zwei Kassenprüfern kontrolliert wurde.

Bei Bedarf wurde dem Rat eine Zonta mit jeweils wechselnder Mitgliederzahl beigegeben, die ab 1529 zu einer ständigen Einrichtung wurde.

Unterstützt wurde der Rat durch sechs Mitarbeiter (Fanti dei Cai), die die Verhandlungen vorbereiteten und die Angeklagten dem Gerichtshof vorführten und durch vier Sekretäre. Eine Militäreskorte garantierte den Schutz der Mitglieder.

Aufgabe des Rates war, die Sicherheit und Freiheit der Bürger vor Übergriffen politischer Gewalttäter zu gewährleisten und die Wohlfahrt des Staates zu sichern.6, d. h. einerseits schützte der Rat die Bürger Venedigs vor Übergriffen einzelner Nobili, Hauptaufgabe war jedoch, die Herrschaft einer Familie oder eines Einzelnen zu verhindern und die Solidarität der Herrschaftsschicht zu wahren.

Wegen seiner geringen Mitgliederzahl und der Fülle seiner Kompetenzen wurde der Rat die mächtigste Institution Venedigs, regierte in der Praxis die Republik, trat also in Konkurrenz zum Großen Rat und zum Senat, die sich in ihren Rechten bedroht fühlten. 1458 wurden die Kompetenzen der Zehn durch Beschluss des Großen Rates neu festgelegt. Zuständig war er für politische Verbrechen (Hochverrat, Verschwörung, Spionage u.ä), für Verbrechen der Adeligen, für Geldfälscherei, für Anklagen wegen Homosexualität, für die Aufsicht über die Dogenkanzlei und die Bruderschaften sowie für die Ausländer in Venedig, insbesondere für die Botschafter fremder Staaten. Außerdem führten die Zehn Geheimverhandlungen mit auswärtigen Mächten, z.B. beim Erwerb von Zypern und in Fragen existenzieller äußerer Bedrohung.

Die Staatsinquisitoren

Das Amt der Staatsinquisitoren geht zurück auf den Aufstand des Baiamonte Tiepolo im Jahre 1310. Zur Durchführung des Verfahrens gegen die Verschwörer war ein zehnköpfiges Richterkollegium gewählt worden sowie zwei Inquisitoren, die die Funktion von Untersuchungsrichtern hatten. Ab 1320 wurden die Inquisitoren aus dem Kreis der ehemaligen Vorsitzenden des Rates der Zehn gewählt. Eingesetzt wurden sie von Fall zu Fall, sie waren nicht mit besonderen Befugnissen ausgestattet.

Erst im Zuge der wachsenden Bedrohung der Republik durch das Osmanische Reich im 16. Jahrhundert, als der Republik bei Friedensverhandlungen mit den Osmanen durch Geheimnisverrat venezianischer Regierungsbeamter, bei dem wahrscheinlich auch Senatoren beteiligt waren, Schaden zugefügt worden war, wurde das Amt der Inquisitori di Stato aufgewertet.

Von den Venezianer i tre babì, die drei Schreckgespenster, genannt7 wurde dieses Organ der dieci zu einer der mächtigsten und am meisten gefürchteten Behörden der Republik überhaupt. Das Gremium bestand aus zwei vom Rat der Zehn in geheimer Abstimmung gewählten Mitgliedern und einem Dogenberater. Anders als im Falle der übrigen Verfassungsorgane, sind die Quellen über die Verfahren der Inquisitoren spärlich.8 Tätig wurden sie im Fällen von Hochverrat, Verrat von Staatsgeheimnissen, Spionage, Beleidigung der Regierung, und sie gingen verdächtigen Kontakten zu Ausländern nach. Ab 1583 unterhielten sie bezahlte Spitzel, die gelegentlich sogar Staatspensionen erhielten. Auch eine Kronzeugenregelung scheint praktiziert worden zu sein, indem Verrätern Immunität gewährt wurde. Seit 1584 hatte sie das Recht zu foltern, sie konnten Körperstrafen verfügen, ab 1605 konnten sie die Todesstrafe verhängen.

Mitte des 17. Jahrhundert, als die Republik nur noch ein schwacher Abglanz der ehemals so strahlenden serenissima war, nahmen die sich häufenden Straf- und Verfolgungsmaßnahmen der Zehn und ihrer Inquisitoren fast paranoide Züge an, und der Begriff staatsgefährdende Handlung wurde bis ins Endlose ausgedehnt. Die Gefahr eines Mißbrauchs ihrer Rechtsfülle wurde auf die in Venedig übliche Weise minimiert, indem die Amtszeit auf maximal ein Jahr beschränkt blieb, alle Beschlüsse, Urteile und Maßnahmen nur einstimmig beschlossen werden konnten und ehemalige Mitglieder danach ohne weiteres als Angeklagte vor Gericht zitiert werden konnten.

Die Behörde der Staatsinquisitoren existierte bis zum Ende der Republik.

Die Avogadori di Commun

Die Hauptaufgabe dieser Behörde war es zu wachen, dass die Gesetze von den einzelnen Organen und Amtsinhabern eingehalten wurden Die avogadori konnten gegen jede Entscheidung eines Staatsorgans, auch des Dogen oder des Rates der Zehn, Einspruch erheben. Sie überwachten den Zugang zum Großen Rat und führten Listen der Zugangsberechtigten. Sie hatten Zutritt zu allen Sitzungen der staatlichen Gremien, ein Vorschlags-, aber kein Stimmrecht.

Der Ursprung dieser Behörde geht bis ins 12. Jahrhundert zurück. Eingesetzt wurde sie zunächst bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Bürgern und der Finanzbehörde der Republik. Im Falle ungesetzlicher Bereicherung durch einen Bürger konnte sie Anklage erheben, hatte hier also die Aufgabe der Steuerfahndung. Im 14. Jahrhundert wurde ihre Zuständigkeit ausgedehnt, und sie übernahmen die Funktion eines Generalstaatsanwalts. Sie hatten außerdem die Funktion von Kassenprüfern der Verwaltung, versiegelten die Steuerkassen und zogen die vom Rat der Zehn verhängten Geldstrafen ein.

Die Anzahl pendelte sich im Laufe der Zeit bei drei ein. Bei Bedarf konnten aber weitere – außerordentliche avogadori hinzugewählt werden.

Die Prokuratoren

Tiepolo: Prokurator von San Marco

Der Anlass zur Schaffung des Prokuratorenamtes war der Wunsch des Dogen Domenico I. Contarini nach Entlastung bei Finanzierung, Bau und weiteren Ausgestaltung des Markusdoms. Unter Jacopo Tiepolo und Renier Zen wurde ihre Zahl auf drei erhöht, unter Francesco Foscari endgültig auf neun. Drei der Prokuratoren, die procuratori di sopra waren für San Marco, den Campanile und für die Verwaltung des Vermögens von San Marco zuständig. Für die drei Stadtteile diesseits des Canal Grande waren die procuratori di ultra, für die drei übrigen die procuratori di citra zuständig. Ein Teil ihrer Tätigkeit umfasste die Vormundschaft und Vermögensverwaltung für Witwen und Waisen und die Vormundschaft für Geisteskranke sowie Testamentsvollstreckungen. Ihren Amtssitz hatten sie in den Prokuratien. Aus der Vermietung der dort vorhandenen Wohnungen und Büroräume und den Einkünften aus Transportgebühren aus dem Levantehandel, flossen ihnen reiche Einnahmen zu.

Alle Prokuratoren hatten ein großes Privatvermögen: das Amt selbst war ein reines Ehrenamt, finanzielle Großzügigkeit wurde jedoch erwartet. Das Amt war ein Repräsentationsamt, es galt auf Lebenszeit und war mit keinerlei Machtbefugnissen ausgestattet. Allerdings war es mit großem Prestige verbunden und wurde als Sprungbrett zum Dogenamt angesehen. Zwischen 1070 und 1650 waren von 74 Dogen allein 40 Prokuratoren.9

Die Dogenkanzlei

Die erste Dogenkanzlei wurde anfang des 13. Jahrhunderts eingerichtet, den ersten Großkanzler gab es 1268. Der Großkanzler war der Verwaltungsleiter der Republik. Als einziger hoher Beamter entstammte er dem Bürgertum. Er wurde vom Großen Rat auf Lebenszeit gewählt, nahm an allen Sitzungen der politischen Organe teil, war also über alle Details der Innen- und Außenpolitik informiert, kannte alle Staatsgeheimnisse, hatte aber weder Rede- noch Stimmrecht. Durch die Wahl auf Lebenszeit wurde die Kontinuität der venezianischen Verwaltung garantiert. Zwischen 1297 und dem Ende der Republik 1797 gab es nur 45 Großkanzler. Um auch hier Konzentration von Macht und Einfluss in einer Familie zu verhindern, durften in der Regel nicht zwei aufeinanderfolgende Kanzler aus derselben Familie stammen. Auch die übrigen hohen Beamten in den Abteilungen der Dogenkanzlei entstammten dem Bürgertum und hatten lange, oft lebenslange Amtszeit. Die Kanzlei bereitete die Gesetzestexte vor, überprüfte, ob die anstehenden Erlasse den geltenden Gesetzen entsprachen, führte und archivierte die Akten. Mitglieder der Dogenkanzlei begleiteten gelegentlich als Berater und Fachleute die Diplomaten bei Auslandsmissionen.

Die Kanzlei war die einzige offizielle Institution, durch die das Bürgertum an der Macht beteiligt war.

Bewertung

Die Verfassungsordnung der Republik Venedig wurde in ihrer Geschichte immer wieder von Staatstheoretikern und Staatsreformern wegen des inneren Friedens innerhalb der Republik und der einzigartigen Stabilität des Staates im zersplitterten und durch Machtkämpfe gebeutelten Italien bewundert.

Geprägt von einem zutiefst pessimistischen Menschenbild, der Gewissheit der den Menschen immanenten Kräften von Destruktion und Selbstzerstörung, und erfüllt von Misstrauen gegenüber allen Inhabern von Macht, sollte durch ein ausgeklügeltes System der Machtverteilung und der Machtkontrolle Dauerhaftigkeit und innerer Frieden erreicht werden. Die in der Aufklärung geborene Idee des Fortschritts und der Verbesserungsfähigkeit des Menschen durch Bildung und Erziehung war den Venezianern fremd.

Die ungleiche Teilnahme der Bürger an der Macht entsprach einem Verständnis der grundsätzlichen und unbefragten Ungleichheit der Menschen überhaupt. Allerdings wurde auch denen, die von der Macht ausgeschlossen waren, ein hohes Maß an Freiräumen zugestanden und Übergriffe von Staatsorganen geahndet. Voraussetzung dieser Freiheiten war, dass sie nicht zur Zerstörung des Staatssystems missbraucht wurden, Folge dieser Freiheiten war eine wirtschaftliches Gedeihen weiter Kreise der Bevölkerung und eine nur selten in Frage gestellte Identifikation der Bürger mit ihrem Staat.

Stabilität und der Jahrhunderte bestehende Rang der kleinen Inselrepublik im Konzert der europäischen Mächte ist erreicht worden durch ein fein abgestimmtes Gleichgewicht zwischen den beteiligten Kräften, die Zuteilung von wirklicher Macht immer nur auf kurze Zeit und die rigorose Verhinderung persönlicher Macht bei einem Einzelnen. Gleichzeitig wurde von jedem an der Ausübung der Macht Beteiligten ein hoher und ausschließlicher Einsatz aller persönlichen, finanziellen und zeitlichen Ressourcen zum Wohl der Republik verlangt.

Kretschmayr zieht folgendes Fazit: Es galt, dürfte man sagen, in dieser Verfassung die Regellosigkeit. Was der Erhaltung des Staates dient, verkündete der Senat, ist jeglichem Gesetz vorzuziehen.10

Machiavelli, ein überzeugter Anhänger der Republik als Staatsform, verglich sie mit Rom. In Rom regierte das Volk, beriet der Senat, die Konsuln führten aus. In Venedig regiert der Rat, berät der Senat, die Signorie führt aus.11 Savonarola sah bei seinen Bestrebungen, eine republikanische Verfassung in Florenz einzuführen, in Venedig ein Vorbild. Das höchste Glück für Florenz sei es, wenn sie sich zur Weisheit jener [Venedigs] erheben würde.12 Venedig selbst machte im 16. Jahrhundert seine Staatsform zum Objekt von Kult und Propaganda.13 Volker Reinhard schrieb 2007, dass die Anziehungskraft Alt-Venedigs immer dann sich zeigt, „wenn sich Fortschritt als Grenzüberschreitung zur Inhumanität herausstellt oder andere Modelle der Staatlichkeit ausgedient zu haben scheinen."14

Literatur

Anmerkungen

  1. 1 ↑ Kretschmayr: Geschichte von Venedig, 1920, Ausgabe von 1960. S. 92
  2. 2 ↑ Heller 1999. S. 99.
  3. 2a ↑Gerhard Rösch: Der venezianische Adel bis zur Schließung des Grossen Rates: zur Genese einer Führungsschicht, Thorbecke, Sigmaringen 1989, insbesondere S. 168-184.
  4. 3 ↑ zitiert nach Heller 1999. S. 127.
  5. 4 ↑ deutsch: „Doge und Berater“. Heller 199. S. 191.
  6. 5 ↑ deutsch: „Rat der Gebetenen“.
  7. 6 ↑ Heller 1999. S. 286.
  8. 7 ↑ Heller 1999. S. 315.
  9. 8 ↑ Heller 1999. S. 327.
  10. 8 ↑ Heller 1999. S. 213-214.
  11. 10 ↑ Kretschmayr: Geschichte von Venedig, Bd 2. 1964. S. 132.
  12. 11 ↑ zitiert nach Kretschmayr: Geschichte von Venedig, Bd 2. 1964. S. 130.
  13. 12 ↑ Kretzschmayr: Geschichte von Venedig, Bd 2. 1964. S. 131.
  14. 13 ↑ Reinhardt, Volker: Das System Venedig, in: Damals. 39/11 (2007) 31.
  15. 14 ↑ Reinhardt 2007. S. 31.

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